Das Pflegeversicherungsgesetz und die einzelnen Pflegestufen (Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den Einteilungen und Vergütungen der einzelnen Pflegestufen) 
Wann bin ich wahrscheinlich pflegebedürftig ?
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Sie dann, wenn Sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmässig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Mass der Hilfe bedürfen.Pflegebedürftigkeit kann jedoch auch dann vorliegen, wenn Sie beispielsweise unter Gedächtnisstörungen leiden oder Ihnen die Orientierung in Ihrer Wohnung oder Umgebung schwer fällt. Wie gesagt, es kommt immer darauf an, ob Sie ganz oder teilweise und zu bestimmten Zeiten nicht in der Lage sind, die Verrichtungen des täglichen Lebens selbständig auszuüben.Die Kriterien für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen sind die Häufigkeit des Pflegebedarfs am Tag oder in der Woche und ein zeitlicher Mindestaufwand derjenigen, die Sie pflegen sollen. Geringfügiger oder nur kurzzeitig anfallender Hilfebedarf führt nicht zur Anerkennung einer Pflegestufe. Dies gilt auch, wenn ausschliesslich Hilfebedürftigkeit bei der hauswirtschaftlichen Versorgung bestehen sollte.Wie wird der Hilfebedarf und die Pflegebedürftigkeit festgestellt ?Die Leistungen beantragen Sie bitte bei Ihrer Pflegekasse. Im Zweifel ist es dieselbe wie die Krankenkasse. Sollten hierbei Unklarheiten bestehen, helfen wir Ihnen gerne. Die Entscheidung über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe trifft die Pflegekasse auf der Grundlage des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dieses wird erstellt unmittelbar nachdem Sie einen Antrag bei der Pflegekasse eingereicht haben. Der Medizinische Dienst kommt dann zu Ihnen nach Hause und stellt den Umfang der Hilfebedürftigkeit und den Pflegebedarf fest. Dazu wird er sich rechtzeitig bei Ihnen anmelden. Sofern Sie dies wünschen, werden wir Ihnen bei der Terminabsprache gern behilflich sein. Im Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass sie verpflichtet sind, den Medizinischen Dienst bei seiner Arbeit zu unterstützten, d.h. an der Klärung der Frage, ob Sie pflegebedürftig sind und, wenn ja, in welchen Umfang, mitzuwirken.Dazu sind Sie gehalten, die Sie behandelnden Ärzte und weitere Personen und Institutionen, die über Ihren Gesundheitszustand Informationen haben, von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Medizinische Dienst ist nämlich beauftragt, diese Informationen in sein Gutachten einzubeziehen. Dies ist wichtig, insbesondere wegen Vorerkrankungen, bisher durchgeführter Kuren, Rehabilitationsmassnahmen, der Medikamente, die Sie benötigen, usw. Wir gehen davon aus, dass der Medizinische Dienst innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung sein Gutachten erstellt hat. Anschliessend wird es bei der Pflegekasse bearbeitet. Sodann erhalten Sie von der Pflegekasse einen Bescheid. Spätestens nach sechs Wochen sollten Sie von Ihrer Pflegekasse Nachricht haben, wenn nicht, sagen Sie uns Bescheid, wir erkundigen uns dann für Sie. Sollten Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sein, informieren Sie uns bitte unverzüglich. Sie haben das Recht, Widerspruch einzulegen. Auch hierbei helfen wir Ihnen gerne. Sollte auch das Zweitgutachten nicht zu Ihrer Zufriedenheit ausfallen, steht Ihnen der Klageweg vor dem Sozialgericht offen. Welche Leistungsarten kann ich wählen ? Wenn Sie pflegebedürftig sind, haben Sie die Wahlmöglichkeit zwischen folgenden Leistungsarten:
a) Pflege durch Ihren häuslichen Pflegedienst (Sachleistung)
b) Pflegegeld von der Pflegekasse (Geldleistung)
c) Kombination aus Sachleistung und Geldleistung (Kombinationsleistung)
In den Fällen b und c werden Sie zumindest teilweise auf die Hilfe von Angehörigen, Freunden, Bekannten oder Nachbarn zugreifen. Das Pflegegeld, dass Sie von der Pflegekasse erhalten, muss zweckgebunden für Ihre Pflege ausgegeben werden. Wie Sie es auf diejenigen, die Sie betreuen verteilen, ist ausschliesslich Ihre persönliche Entscheidung. Bei der Geldleistung können Sie wie erwähnt das Pflegegeld individuell für Ihre Pflege verwenden. Bei der Sachleistung kann lediglich der Pflegedienst in Höhe der Sachleistung direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen. Nicht ausgeschöpfte Sachleistung verfällt. Bei der Kombinationsleistung wartet Ihre Pflegekasse ab, wie hoch der Rechnungsbetrag seitens Ihres Pflegedienstes ist. Entspricht dieser Betrag nicht der kompletten Höhe Ihres Pflegestufenanspruches, d.h. wird nicht vollständig verbraucht, so wird Ihnen das anteilige Pflegegeld ausgezahlt.
ACHTUNG: Wenn Sie nur das Pflegegeld beantragen, so muss der Gutachter des Medizinischen Dienstes darüber befinden, ob die Pflegeperson (Verwandter, Nachbar usw.) in der Lage ist, die für Sie notwendigen Hilfestellungen und Unterstützungen fachgerecht zu leisten. Ferner sind Sie bei der Geldleistung angehalten, in regelmässigen Abständen einen Qualitätsnachweis durch einen Pflegedienst erbringen zu lassen. Bevor Sie also Pflegegeld oder eine Kombination aus professioneller Pflege und Hilfe durch Angehörige beantragen, vergewissern Sie sich bitte, ob Sie wirklich auf professionelle Hilfe ganz oder teilweise verzichten können.
Nun aber zu den einzelnen Pflegestufen:
- Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglichen erforderlichen Hilfebedarf, wenn mindestens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität zutreffen. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Famillienangehöriger, Nachbar oder eine andere Pflegeperson (nicht der Pflegedienst) für alle Verrichtungen benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens 1,5 Stunden betragen. Hierbei muss der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand im Vordergrund stehen.
Leistungen bei Pflegestufe I : 450,00 Euro Sachleistung sowie Kombinationsleistung
- Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit) Schwere Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität. Zusätzlich muss ebenfalls mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand einer nichtprofessionellen Pflegeperson muss hierbei bei mindestens drei Stunden im Tagesdurchschnitt liegen, wobei auch hier der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss.
Leistungen bei Pflegestufe II : 1100,00 Euro Sachleistung sowie Kombinationsleistung
- Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit)
Diese liegt vor, wenn der Hilfebedarf so gross ist, dass jederzeit eine Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein muss, weil der konkrete Hilfebedarf jederzeit Tag und Nacht anfallen kann. Der wöchentliche Zeitaufwand, den eine nichtprofessionelle Pflegeperson für diesen Hilfebedarf benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei wiederum der pflegerische Aufwand gegenüber der hauswirtschaftlichen Versorgung eindeutig das Übergewicht haben muss.
Leistungen bei Pflegestufe III : 1550,00 Euro Sachleistung sowie Kombinationsleistung

